Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Vokalchor TonArt“. Er hat seinen Sitz in 63477 Maintal-Hochstadt.
Er ist Mitglied im Chorverband Main-Kinzig e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein „Vokalchor TonArt“ mit Sitz in 63477 Maintal verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch

  1. Wöchentliche Chorproben
  2. Chorkonzerte
  3. Mitwirkung bei Gottesdiensten
  4. Auftritte privater und öffentlicher Art
    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
    Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und passiven (nicht singenden) Mitgliedern.
    Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    Das genaue Verfahren zur Aufnahme von Mitgliedern ist in der Geschäftsordnung geregelt.
    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen und
    die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Chorprobe zu vertreten. Für aktive
    und passive Mitglieder besteht die Pflicht zum Wohle des Vereins zu handeln. Durch die
    regelmäßige Teilnahme an den Chorproben erwirbt sich das aktive Mitglied das Recht, an
    den Auftritten teilzunehmen.
    Passive Mitglieder können an Treffen teilnehmen, die das Vereinsleben fördern sollen.
    Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
    § 5 Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss
    dem Vorstand spätestens sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich angezeigt werden. Es
    muss jedoch der Mitgliedsbeitrag (§ 6) bis zum Quartalsende bezahlt werden.
    Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder von der Mitgliedschaft auszuschließen.
    Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
    § 6 Beitragspflicht
    Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag
    pünktlich zu entrichten. Höhe und mögliche Zahlungsweisen bestimmt die 1
    Mitgliederversammlung. Schülern, Studenten, Zivildienstleistenden, Wehrpflichtigen und
    anderen sozial Schwächeren können vom Vorstand Vergünstigungen oder Befreiungen
    gewährt werden. Die Beitragshöhe zwischen aktiven und passiven Mitgliedern kann
    unterschiedlich sein.
    Im Todesfall endet die Beitragspflicht mit dem Monat des Todes.
    § 7 Die Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die
    mindestens einmal jährlich stattfindet, einen Vorstand für eine jeweils zweijährige Amtsperiode.
    Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann ebenfalls eine Neuwahl durchgeführt
    werden.
    Bei der erstmaligen Wahl werden die/der 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in für ein Jahr
    gewählt.
    Der Vorstand besteht aus:
    Der/dem 1. Vorsitzenden
    Der/dem 2. Vorsitzenden
    Dem/der Kassierer/in
    Dem/der Schriftführer/in
    Grundsätzlich vertreten die Vorsitzenden gemeinsam den Verein gerichtlich und
    außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB. Ein Vorsitzender kann durch den/die
    Kassierer/in oder Schriftführer/in vertreten werden. Dies geschieht nur nach Abstimmung
    innerhalb des Vorstandes.
    § 8 Arbeitsgebiete des Vorstandes
    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und Durchführung der
    Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Er ist insbesondere für den Vertragsabschluss mit
    dem/der künstlerischen Leiter/in des Chores zuständig und achtet darauf, dass die Rechte
    und Pflichten aus dem Vertrag erfüllt werden.
    Der/die 1. Vorsitzende leitet den Verein anhand der Vereinssatzung. Er/sie beruft die
    Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein.
    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
    Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von
    einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiters/in geleitet.
    Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen des Vorstandes entscheidet die Stimme des/der 1.
    Vorsitzenden.
    Die/der 1. Vorsitzende setzt außerdem die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen sowie die
    Mitgliederversammlungen fest.
    Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse, erhebt die Monatsbeiträge, führt das
    Kassenbuch und weist anfallende Rechnungen an. Einen Rechenschaftsbericht hat der/die
    Kassierer/in jährlich bei der Mitgliederversammlung vorzulegen. Zu den Aufgaben des
    Kassierers/der Kassiererin gehört die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.
    Neben dem/der Kassierer/in haben auch die Vorsitzenden eine Bankvollmacht.
    Dem/der Schriftführer/in obliegen sämtliche schriftlichen Arbeiten und die Führung des
    Protokolls und des Mitgliederverzeichnisses. Sämtliche Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung sind im Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der 1. Vorsitzenden
    oder dessen/deren Vertreter/in sowie durch den/die Schriftführer/in zu unterschreiben sind
    2 und in der nächsten Versammlung zu genehmigen ist.
    § 9 Die Mitgliederversammlung
    Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch
    Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist
    erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung aufgeführt wird. Bei der Beschlussfassung
    entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
    Ein nicht erschienenes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied durch schriftlichen Nachweis
    vertreten lassen.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin und die
    Tagesordnung für die Mitgliederversammlung werden schriftlich – ersatzweise auch per E-Mail
    – bekanntgegeben.
    Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 2 Wochen vor der Versammlung an
    alle Mitglieder des Vereins versendet worden sein. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
    Woche vor der Versammlung Ergänzungen der Tagesordnung einreichen.
    Die Mitgliederversammlung wählt den/die Kassenprüfer/in für zwei Jahre. Die Kassen- und
    Buchprüfung findet jährlich statt.
    Der Mitgliederversammlung unterliegen:
     Kenntnisnahme des Jahresberichts des Vorstandes
     Genehmigung des Jahresabschlusses
     Entlastung des Vorstandes
     Wahl des/der Kassenprüfer/in
     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
     Änderung der Satzung auf Vorschlag des Vorstandes
     Auflösung des Vereins
     Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung
     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    Der/die Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der/die
    Kassierer/in einen Bericht über die Kassenlage und der/die Kassenprüfer/in berichtet über die
    Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung.
    Nach Bedarf kann der Vorstand neben der regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung aus
    besonderem Anlass Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand muss dies tun, wenn
    mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
    beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.
    Der Termin für die außerordentliche Versammlung ist vom Vorstand mindestens 1 Woche vorher
    bekanntzugeben. Der Termin und die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung werden
    schriftlich bekanntgegeben. Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
    Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, Hybrid- oder als Onlineversammlung einberufen
    werden.
    § 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    Die Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
    Die Auflösung des Vereins „Vokalchor TonArt“ setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung
    voraus, die lediglich zu diesem Zweck schriftlich einberufen wird.
    Hierbei müssen drei Viertel der erschienenen – inklusive durch Vollmacht vertretenen – Mitglieder
    3 zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Hochstadt,
    Wallgraben 4, 63477 Maintal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
    oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    § 11 Datenschutzbestimmungen
    Der Verein speichert mit schriftlicher Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene
    Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben
    des Vereins.
    Folgende Daten werden von jedem Mitglied erhoben, gespeichert und verarbeitet und sind für die
    Mitgliedschaft erforderlich:
     Name, Vorname, Anschrift
     E-Mail-Adresse
     Telefonnummer, vorzugsweise eine Mobiltelefonnummer
     Geburtsdatum
     Art der Mitgliedschaft (aktiv oder passiv)
     Zeitpunkt des Eintritts in den Verein, sowie ggf. Austritt
    Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, BIC) gespeichert. Die Daten
    werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, wenn diese nicht mehr verarbeitet werden
    müssen.
    Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und
    organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter geschützt.
    Jedes Mitglied kann jederzeit die Löschung der Daten nach Austritt beim Vorstand verlangen.
    Maintal, den 17.10.2023