§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Vokalchor TonArt“. Er hat seinen Sitz in 63477 Maintal-Hochstadt.
Er ist Mitglied im Chorverband Main-Kinzig e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein „Vokalchor TonArt“ mit Sitz in 63477 Maintal verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
- Wöchentliche Chorproben
- Chorkonzerte
- Mitwirkung bei Gottesdiensten
- Auftritte privater und öffentlicher Art
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und passiven (nicht singenden) Mitgliedern.
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Das genaue Verfahren zur Aufnahme von Mitgliedern ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen und
die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Chorprobe zu vertreten. Für aktive
und passive Mitglieder besteht die Pflicht zum Wohle des Vereins zu handeln. Durch die
regelmäßige Teilnahme an den Chorproben erwirbt sich das aktive Mitglied das Recht, an
den Auftritten teilzunehmen.
Passive Mitglieder können an Treffen teilnehmen, die das Vereinsleben fördern sollen.
Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss
dem Vorstand spätestens sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich angezeigt werden. Es
muss jedoch der Mitgliedsbeitrag (§ 6) bis zum Quartalsende bezahlt werden.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder von der Mitgliedschaft auszuschließen.
Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 6 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag
pünktlich zu entrichten. Höhe und mögliche Zahlungsweisen bestimmt die 1
Mitgliederversammlung. Schülern, Studenten, Zivildienstleistenden, Wehrpflichtigen und
anderen sozial Schwächeren können vom Vorstand Vergünstigungen oder Befreiungen
gewährt werden. Die Beitragshöhe zwischen aktiven und passiven Mitgliedern kann
unterschiedlich sein.
Im Todesfall endet die Beitragspflicht mit dem Monat des Todes.
§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die
mindestens einmal jährlich stattfindet, einen Vorstand für eine jeweils zweijährige Amtsperiode.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann ebenfalls eine Neuwahl durchgeführt
werden.
Bei der erstmaligen Wahl werden die/der 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in für ein Jahr
gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
Der/dem 1. Vorsitzenden
Der/dem 2. Vorsitzenden
Dem/der Kassierer/in
Dem/der Schriftführer/in
Grundsätzlich vertreten die Vorsitzenden gemeinsam den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB. Ein Vorsitzender kann durch den/die
Kassierer/in oder Schriftführer/in vertreten werden. Dies geschieht nur nach Abstimmung
innerhalb des Vorstandes.
§ 8 Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Er ist insbesondere für den Vertragsabschluss mit
dem/der künstlerischen Leiter/in des Chores zuständig und achtet darauf, dass die Rechte
und Pflichten aus dem Vertrag erfüllt werden.
Der/die 1. Vorsitzende leitet den Verein anhand der Vereinssatzung. Er/sie beruft die
Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von
einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiters/in geleitet.
Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen des Vorstandes entscheidet die Stimme des/der 1.
Vorsitzenden.
Die/der 1. Vorsitzende setzt außerdem die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen sowie die
Mitgliederversammlungen fest.
Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse, erhebt die Monatsbeiträge, führt das
Kassenbuch und weist anfallende Rechnungen an. Einen Rechenschaftsbericht hat der/die
Kassierer/in jährlich bei der Mitgliederversammlung vorzulegen. Zu den Aufgaben des
Kassierers/der Kassiererin gehört die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.
Neben dem/der Kassierer/in haben auch die Vorsitzenden eine Bankvollmacht.
Dem/der Schriftführer/in obliegen sämtliche schriftlichen Arbeiten und die Führung des
Protokolls und des Mitgliederverzeichnisses. Sämtliche Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind im Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der 1. Vorsitzenden
oder dessen/deren Vertreter/in sowie durch den/die Schriftführer/in zu unterschreiben sind
2 und in der nächsten Versammlung zu genehmigen ist.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist
erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung aufgeführt wird. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
Ein nicht erschienenes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied durch schriftlichen Nachweis
vertreten lassen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin und die
Tagesordnung für die Mitgliederversammlung werden schriftlich – ersatzweise auch per E-Mail
– bekanntgegeben.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 2 Wochen vor der Versammlung an
alle Mitglieder des Vereins versendet worden sein. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Versammlung Ergänzungen der Tagesordnung einreichen.
Die Mitgliederversammlung wählt den/die Kassenprüfer/in für zwei Jahre. Die Kassen- und
Buchprüfung findet jährlich statt.
Der Mitgliederversammlung unterliegen:
Kenntnisnahme des Jahresberichts des Vorstandes
Genehmigung des Jahresabschlusses
Entlastung des Vorstandes
Wahl des/der Kassenprüfer/in
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Änderung der Satzung auf Vorschlag des Vorstandes
Auflösung des Vereins
Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Der/die Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der/die
Kassierer/in einen Bericht über die Kassenlage und der/die Kassenprüfer/in berichtet über die
Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung.
Nach Bedarf kann der Vorstand neben der regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung aus
besonderem Anlass Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand muss dies tun, wenn
mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.
Der Termin für die außerordentliche Versammlung ist vom Vorstand mindestens 1 Woche vorher
bekanntzugeben. Der Termin und die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung werden
schriftlich bekanntgegeben. Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, Hybrid- oder als Onlineversammlung einberufen
werden.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins „Vokalchor TonArt“ setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung
voraus, die lediglich zu diesem Zweck schriftlich einberufen wird.
Hierbei müssen drei Viertel der erschienenen – inklusive durch Vollmacht vertretenen – Mitglieder
3 zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Hochstadt,
Wallgraben 4, 63477 Maintal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Datenschutzbestimmungen
Der Verein speichert mit schriftlicher Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene
Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben
des Vereins.
Folgende Daten werden von jedem Mitglied erhoben, gespeichert und verarbeitet und sind für die
Mitgliedschaft erforderlich:
Name, Vorname, Anschrift
E-Mail-Adresse
Telefonnummer, vorzugsweise eine Mobiltelefonnummer
Geburtsdatum
Art der Mitgliedschaft (aktiv oder passiv)
Zeitpunkt des Eintritts in den Verein, sowie ggf. Austritt
Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, BIC) gespeichert. Die Daten
werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, wenn diese nicht mehr verarbeitet werden
müssen.
Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter geschützt.
Jedes Mitglied kann jederzeit die Löschung der Daten nach Austritt beim Vorstand verlangen.
Maintal, den 17.10.2023