Verein

Geschäftsordnung „Vokalchor TonArt“

Die Geschäftsordnung beruht auf der Satzung und enthält, soweit nicht in der Satzung geregelt, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Festlegungen zur Arbeitsweise des Vorstandes sowie weitere Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße Chorarbeit gewährleisten.

Dazu gehören insbesondere die Proben und Veranstaltungen des Chores. Der Begriff „Veranstaltungen“ umfasst alle öffentlichen künstlerischen Auftritte des Chores einschließlich Bild- und Tonaufnahmen.

Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

1 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vokalchor TonArt gehören einer der folgenden Gruppen an:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder

Aktive und passive Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

Aktive Mitglieder nehmen an wöchentlichen Chorproben, Chorkonzerten, Gottesdiensten und Auftritten privater und öffentlicher Art teil (siehe Satzung § 2 b).

Sowohl aktive als auch passive Mitglieder

  • können und sollen Aufgaben im Zusammenhang mit der Chorarbeit übernehmen
  • entrichten einen Mitgliedsbeitrag

Passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Auf Antrag können Mitglieder vom Mitgliedsbeitrag entbunden werden oder einen vom Regelbeitrag abweichenden Betrag bezahlen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

1.1 Aufnahme von aktiven Mitgliedern

Die Möglichkeit zur Mitgliedschaft besteht für jede potenzielle Chorsängerin und jeden potenziellen Chorsänger, sofern eine Stimme nachbesetzt werden muss oder die Stimme aus anderen Gründen ergänzt werden soll.

Über die nachzubesetzenden Stimmen entscheiden die aktiven Mitglieder.

Auf ein ausgewogenes Verhältnis der Stimmlagen bei Neuaufnahmen ist zu achten.

Bewerber/innen erhalten die Möglichkeit, an „Kennenlernproben“ teilzunehmen. Eine Teilnahme an Auftritten bzw. Konzerten des Chores kann erst nach der Aufnahme erfolgen.

Nach Bekanntwerden einer/eines Bewerberin/Bewerbers wird ein/e Pate/Patin innerhalb des Chores festgelegt, der/die als Hauptansprechpartner/in fungiert.

Die Probezeit beträgt zwischen zwei und drei Monaten. Nach maximal drei Monaten muss eine Entscheidung über die Aufnahme oder die Verlängerung der Probezeit herbeigeführt werden.

Die aktiven Mitglieder beschließen über die Aufnahme der Bewerberin/des Bewerbers als aktives Mitglied. Dabei hat die jeweilige Stimmlage besonderes Gewicht. Der Vorstand kündigt die Abstimmung rechtzeitig an.

Die Entscheidung wird von den aktiven Mitgliedern z. B. in einer der Chorproben oder einer Mitgliederversammlung, mit der Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen in Abwesenheit des/der Bewerbers/Bewerberin, getroffen.

Die aufnehmende Stimmlage hat ein Vetorecht (einstimmiges Votum der Stimmlage) gegen die Aufnahme.

Die Einschätzung der/des Kandidatin/Kandidaten durch die künstlerische Leitung muss vor der Aufnahme berücksichtigt werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich durch das neue Mitglied zu beantragen (Aufnahmeantrag). Mit der Unterschrift wird die zuvor ausgehändigte Satzung und Geschäftsordnung anerkannt. Außerdem wird das Einverständnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten unterschrieben.

Die formale Bestätigung der Aufnahme als aktives Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung durch den Vorstand. Die Bestätigung erfolgt in der Regel per E-Mail.

Die Aufnahme in E-Mail-Verteiler, Messenger-Gruppe und Chorkalender des Gesamtchores erfolgt erst mit Aufnahme in den Verein. Der Chorkalender wird selbst gepflegt. Alternativ kann man ein anderes Mitglied beauftragen, die Änderungen vorzunehmen.

1.2 Aufnahme von passiven Mitgliedern

Interessierte Personen können auf schriftlichen Antrag als passives Mitglied in den Verein aufgenommen werden.

Eine derartige Mitgliedschaft kann auch dann zustande kommen, wenn ein aktives Mitglied die Veränderung seines Mitgliedsstatus selbst beantragt.

Über die Aufnahme als passives Mitglied wird in der Mitgliederversammlung oder ersatzweise zu einem anderen Termin z. B. in einer der Chorproben mit Mehrheit der Stimmen der Mitglieder entschieden. Der Vorstand kündigt die Abstimmung rechtzeitig an.

Bei Zustimmung erfolgt die formale Bestätigung der Aufnahme als passives Mitglied bzw. der Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft durch eine schriftliche Mitteilung durch den Vorstand, in der Regel per E-Mail.

Es gibt keine Aufnahme in E-Mail-Verteiler, Messenger-Gruppe und Chorkalender.

Bei neuen Mitgliedern ist die Aufnahme in den Verein schriftlich durch das neue Mitglied zu beantragen. Mit der Unterschrift wird die zuvor ausgehändigte Satzung und Geschäftsordnung anerkannt. Außerdem wird das Einverständnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten unterschrieben.

1.3 Förderkreis

Interessierte (natürliche oder juristische) Personen können den Verein fördern. Alle Fördernden bilden den Förderkreis und werden auf der Homepage des Vereins in einer eigenen Rubrik aufgeführt.

Für den Förderkreis wird von den Mitgliedern und dem Vorstand des Chores geworben.

Die Förderung des Vereins kann in Form von Geld- und/oder Sachspenden geschehen.

Über die Aufnahme in den Förderkreis entscheidet die Mitgliederversammlung oder ersatzweise die aktiven Mitglieder zu einem anderen Termin z. B. bei einer der Chorproben mit Mehrheit der Stimmen der aktiven Mitglieder. Der Vorstand kündigt die Abstimmung rechtzeitig an.

1.4 Abwesenheit eines aktiven Mitglieds

Bei Abwesenheit ist der Chor von dem betreffenden Mitglied über den E-Mail- oder Messenger-Verteiler schnellstmöglich zu informieren.

Bei sehr langer Abwesenheit, kann eine aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Der Vorstand spricht mit dem betroffenen Mitglied und führt eine Entscheidung durch die aktiven Mitglieder herbei. Die Abstimmung wird rechtzeitig angekündigt. Die aktiven Mitglieder entscheiden mit Mehrheit der Stimmen über die Mitgliedschaft.

1.5 Ausschluss der Mitgliedschaft

Soll ein Mitglied des Vereins ausgeschlossen werden, so muss dies durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Der Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt unter Abwesenheit der/des Betroffenen diskutiert und entschieden werden.

2 Proben- und Auftrittsordnung

2.1 Proben und -ablauf

Die Gesangsproben finden wöchentlich einmal statt; sie dauern 2 Stunden. Zusätzlich können getrennte Registerproben für Sopran/Alt und Tenor/Bass, Duett, Solo, etc. festgesetzt werden.

2.2 Mitgliedereigenleistung

Die Mitglieder sollen sich auf die Proben vorbereiten. D. h. es werden die benötigten Noten vorbereitet und zur Chorprobe mitgebracht. Außerdem kann durch Selbststudium der durch den Probenplan vorgegebenen Literatur eine Vor- bzw. Nachbereitung erfolgen. Dazu werden auf Wunsch Links zu Musikstücken, CDs o. a. Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

2.3 Dokumentation Proben und Auftritte

Die Proben- und Auftrittsbeteiligung wird von jedem aktiven Mitglied durch Eintrag in die Anwesenheitsliste selbstständig dokumentiert.

2.4 Auftrittsteilnahme

Die Teilnahme an Proben und Auftritten ist die wichtigste Pflicht eines jeden aktiven Mitglieds. Hierin besteht der wesentliche Sinn der Chorarbeit.

Die Nichtteilnahme an Auftritten aus privaten Gründen setzt deshalb voraus, dass das betreffende Mitglied seine Nichtteilnahme den übrigen aktiven Mitgliedern schnellstmöglich bei Bekanntwerden eines Grundes mitteilt.

Ist ein Mitglied vor einem Auftritt über mehrere Proben abwesend, liegt es im Ermessen des Vorstandes – wenn möglich – nach Rücksprache mit der betroffenen Stimme und der künstlerischen Leitung, ob die Teilnahme an diesem Auftritt möglich ist. Das betreffende Mitglied und die aktiven Mitglieder werden über diese Entscheidung informiert.

2.5 Auftrittskleidung

Die übliche Kleidung ist: Schwarze Socken, schwarze Schuhe, schwarze lange Hose & Oberteil und Jacket mit TonArt-Accessoires (Fliege + Einstecktuch / Schal). Für die Noten wird eine schwarze Notenmappe verwendet.

Über Ausnahmen entscheiden die beim Auftritt beteiligten Mitglieder.

2.6 Chorwochenende

Es ist vorgesehen, dass mindestens einmal im Jahr ein Chorwochenende stattfindet.

Dieses sollte nach Möglichkeit außerhalb des Probenortes stattfinden. Jedes aktive Mitglied sollte an dem Termin teilnehmen.

3 Maßnahmen zu Erhöhung und Erhalt der künstlerischen Qualität

3.1 Stimmbildung

Es gehört zur persönlichen Verantwortung jedes Mitgliedes gegenüber dem Leistungsniveau des Chores, die gebotenen Möglichkeiten der Stimmbildung (das sog. Einsingen am Beginn der Probe, Einzelstimmbildung während der Probenzeit, gesonderte individuelle Fördermaßnahmen) wahrzunehmen.
Die gleiche persönliche Verantwortung gebietet die Selbstkontrolle jedes Mitgliedes über seine stimmliche Qualität. Bei Problemen kann die künstlerische Leiterung angefragt werden.

3.2 Arbeit kleiner Gruppen innerhalb des Chores

Zur Bereicherung des Repertoires können Chormitglieder kleinere Gruppen (Duette, Terzette, Quartette u. a. kammermusikalische kleinere Besetzungen) bilden. Ihre Tätigkeit wird von dem/der künstlerischen Leiter/in gefördert. Darüber hinaus kann die künstlerische Leitung selbst die Bildung solcher Gruppen initiieren. Proben solcher Gruppen sind außerhalb der planmäßigen Proben des Chores durchzuführen.

3.3 Auftrittseinschätzung

Eine Auftrittsbewertung der künstlerischen Qualität durch die künstlerische Leitung und die aktiven Mitglieder findet jeweils bei der nachfolgenden Probe nach einem Auftritt statt. Sofern möglich, werden aus der Bewertung Maßnahmen zur Verbesserung der künftigen Auftritte abgeleitet.

4 Beiträge und Choreigentum

4.1 Mitgliedsbeiträge

Der Beitrag beträgt 15,00 € pro Monat. Die Zahlung erfolgt quartalsweise zur Mitte des Quartals per Dauerauftrag.

4.2 Noten und Choreigentum

Noten und Auftrittsausstattung (Fliegen, Schals, Notenständer), sofern sie durch den Chor angeschafft wurden, sind Eigentum des Chores und werden den Mitgliedern für die Dauer der Proben und der Auftritte bzw. des Erlernens ausgeliehen. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit dem Eigentum sorgsam umzugehen und einen Verlust sofort dem Vorstand mitzuteilen.
Für verlorene Noten u. ä. müssen Mitglieder selbst Ersatz beschaffen.

4.3 Rücktrittsregeln bei Chorveranstaltungen

Bei Chorveranstaltungen ist das Mitglied, das seine Teilnahme bestätigt hat, im Verhinderungsfall verpflichtet, evtl. anfallende Kosten zu bezahlen.

4.4 Einnahmen im Rahmen von Auftritten

Die Mitglieder legen jährlich in der Mitgliederversammlung grundsätzlich den Rahmen für die Gagen bei Auftritten und Preise für Veranstaltungen fest.

  1. Hochzeiten und Geburtstage
  2. Öffentliche Auftritte als Rahmenprogramm für kostenpflichtige Veranstaltungen
  3. Einzelne Auftritte innerhalb einer kostenpflichtigen Veranstaltung
  4. Auftritte innerhalb von kirchlichen Veranstaltungen
  5. Eigene Konzerte
  6. etc.

Bei Anfragen kann eine abweichende Gage durch den Vorstand, in Abstimmung mit dem Eventteam, individuell festgelegt werden (z. B. wegen der Dauer des Auftritts, Entfernung, Repertoire).

5 Künstlerische Leitung

5.1 Auswahl und Abwahl

Die Entscheidung über die Auswahl oder Abwahl der künstlerischen Leitung wird von den aktiven Mitgliedern z. B. in einer der Chorproben oder einer Mitgliederversammlung in Abwesenheit des/der Bewerbers/Bewerberin bzw. Abwesenheit der künstlerischen Leitung getroffen.

Die Abstimmung wird rechtzeitig angekündigt. Die aktiven Mitglieder entscheiden mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen über die Auswahl des/der Bewerbers/Bewerberin oder Abwahl der künstlerischen Leitung.

5.2 Vertrag

Mit der künstlerischen Leitung wird ein schriftlicher Chorleitervertrag geschlossen.

6 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 17.10.2023 in Kraft.